Eine Trennung ist immer verbunden mit einer persönlichen Umbruchphase, in der - neben der emotionalen Belastung - viele Fragen entstehen und weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen. Nach unserer Erfahrung ist es für Sie in dieser Situation wichtig, schnell die auftauchenden Fragen mit einem kompetenten Ansprechpartner zu klären. Denn nach unserer Erfahrung gehen Ehegatten umso fairer miteinander um, je schneller die rechtlichen Fragen geklärt sind und damit eine Anpassung der Lebensumstände möglich ist.
Die nachfolgend beantworteten Fragen sollen Ihnen dazu dienen, sich über das Beratungsangebot unserer Kanzlei zu informieren und einen Überblick über zu regelnde Themenkomplexe / klärende Rechtsfragen zu bekommen.
Anschließend setze ich mich für die Verwirklichung Ihrer Ziele ein. Meine Prämisse bleibt dabei, stets so fair wie möglich und so hart wie nötig zu bleiben.
Zur Ermittlung des Unterhalts muss zunächst geklärt werden, welche Einkünfte die Ehegatten haben. Dazu stehen jedem Ehegatten sehr umfangreiche Auskunftsansprüche zur Verfügung. Daneben besteht außerdem ein Anspruch, sich die Richtigkeit der Auskunft durch geeignete Belege wie z. B. Gehaltsabrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen etc. belegen zu lassen.
Sobald die Einkünfte ermittelt wurden, ist zu klären, wie viel vom Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung steht, sogenanntes „unterhaltsrechtliches Netto“. Dazu sind von den Bruttoeinkünften Steuern, Abgaben und andere Belastungen (Versicherungen, private Altersvorsorge und nicht leichtfertig eingegangene Schulden) abzuziehen.
Der Kindesunterhalt kann, sobald das unterhaltsrechtliche Netto ermittelt ist, direkt aus der Düsseldorfer Tabelle abgeleitet werden. Für den Ehegattenunterhalt ist vom unterhaltsrechtlichen Netto der Kindesunterhalt abzuziehen. Anschließend wird, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, das Einkommen nahezu hälftig verteilt.
Auch nach der Trennung haben beide Ehegatten ein Recht, in der Ehewohnung zu bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn einer der Ehegatten Eigentümer oder alleiniger Mieter der Ehewohnung ist. Kann keine Einigung über den weiteren Verbleib in der Ehewohnung getroffen werden, gibt es die Möglichkeit, die Ehewohnung durch das Gericht einem Ehegatten zuordnen zu lassen. Bei diesem Zuordnungsverfahren spielen vorrangig das Kindeswohl und die Eigentumsverhältnisse eine Rolle.
Sollte es zu Gewalttätigkeiten gekommen sein, kann außerdem über die vorläufige Zuordnung der Ehewohnung in einem Gewaltschutzverfahren entschieden werden.
Haben Sie als Paar gemeinsam eine Wohnung angemietet, besteht nach dem Auszug eines Partners Handlungsbedarf. Zwar ist der in der Wohnung Verbliebene verpflichtet, die Miete für die Wohnung nach dem Auszug alleine zu zahlen. Im Verhältnis gegenüber dem Vermieter haften aber auch nach dem Auszug weiterhin beide Mieter. Dieses Haftungsrisiko ist nach einer Trennung meist nicht gewollt.
Wenn Sie verheiratet sind, sieht das Gesetz deshalb die Möglichkeit vor, den Mietvertrag auch ohne die Zustimmung des Vermieters auf den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zu übertragen. Bei nicht Verheirateten sind die vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten leider eingeschränkter. Kann eine Einigung mit dem Vermieter nicht erzielt werden, bleibt deshalb oft nur der Weg, die Wohnung zu kündigen.
Auch bei einer gemeinsamen oder nur einem Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung besteht die Möglichkeit, dass die Ehewohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Die klärungsbedürftigen Fragen für eine solche Zuweisung sind hier jedoch komplexer. Zum einen muss bei der Zuweisung einer Eigentumswohnung durch den Richter eine Miete festgelegt werden, die bei der Wohnung zur Miete schon vorgegeben ist. Zum Anderen gibt es wesentlich mehr Abwägungskriterien, auf die Sie durch ihren Vortrag Einfluss nehmen können.
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand entsteht, entgegen einer verbreiteten Meinung in der Bevölkerung, kein gemeinsames Vermögen. Das heißt, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer, z. B. seines Kontos, von Lebensversicherungen, Sparbüchern oder Immobilien bleibt. Nur dann, wenn die Ehegatten bspw. ein Gemeinschaftskonto einrichten oder sich gemeinsam im Grundbuch für die Ehewohnung eintragen lassen, werden beide Ehegatten Eigentümer.
Durch die Scheidung endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anlässlich der Scheidung ist deshalb gerichtlich oder außergerichtlich auch der Zugewinn zu regeln. Dazu wird zunächst das Anfangsvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat) und das Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten ermittelt. Für die Ermittlung des Vermögens Ihres Partners sieht das Gesetz umfassende Auskunftsansprüche vor.
Der Zugewinn wird anschließend wie folgt berechnet:
Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn
Zugewinn (Mann) – Zugewinn (Frau) = Zugewinndifferenz
Zugewinndifferenz : 2 = Anspruch desjenigen, der weniger erwirtschaftet hat
Bei einer Trennung / Scheidung berechne ich, den Zugewinnausgleich, ermittle, ob andere Vermögensansprüche bestehen (Darlehensrückforderungen etc.) und vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.
Haben Sie einen Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen, prüfe ich, ob der Ehevertrag wirksam ist oder ob gegebenenfalls eine Anpassung des Ehevertrags zu erfolgen hat. Eine solche Anpassung hat u. a. dann zu erfolgen, wenn sich bis zur Trennung / Scheidung die Verhältnisse anders entwickelt haben, als Sie das mit ihrem Partner bei der Errichtung des Ehevertrags zugrunde gelegt haben.
Unter dem Versorgungsausgleich versteht man einen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Bei einem Scheidungsverfahren hat der Richter von Amts wegen (= ohne, dass Sie dazu einen Antrag stellen müssen) den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Ausgeglichen werden folgende, während der Ehe erworbene, Ansprüche:
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