Ihr Kind hat keinen Betreuungsplatz erhalten?
Ich helfe Ihnen gerne dabei, einen Kindergartenplatz zu bekommen.
Die Stadt München bzw. Ihr zuständiges Landratsamt (nachfolgend nur noch die Stadt München) ist gem. §24 SGB VIII verpflichtet, einen Kinderkrippenplatz / Kindergartenplatz zu verschaffen. Dieser Betreuungsanspruch ist - auch in einem Eilverfahren - gerichtlich durchsetzbar.
Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte
In der Regel sollte der Anspruch am nächstgelegenen freien Betreuungsplatz erfüllt werden.
Die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte muss dabei für das Kind selbst zumutbar sein. Daneben ist der Zeitaufwand für den bringenden Elternteil zu berücksichtigen.
Konkret muss der Betreuungsplatz, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Min. erreichbar sein. Entscheidend dabei soll nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München die von „Google Maps“ ermittelte Fahrzeit sein.
Besondere Umstände, bei denen ein Platz nicht zumutbar ist, obwohl er in 30 Min. zu erreichen ist, könnte etwa sein, dass der Betreuungsplatz für den bringenden Elternteil entgegengesetzt zu seinem Arbeitsweg liegt.
Es gibt in Bayern keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit städtischem Gebührenrahmen.
Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG ist bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes auch nicht zu prüfen, ob der dort zu entrichtende Teilnahmebeitrag den Eltern und dem Kind zuzumuten ist.
Die Betreuungseinrichtung muss die gesetzlichen Standards (Personalschlüssel, Raumgröße, Freifläche etc.) erfüllen und eine Förderung des Kindes nach dem bayerischen Bildungsplan leisten.
Die Stadt bzw. der Jugendhilfeträger (also das Landratsamt) haben für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz mind. 3 Monate Zeit (Art. 45a Bay. AGSG).
A C H T U N G : Diese 3 Monate beginnen mit der Anmeldung in einer städtischen Betreuungseinrichtung noch nicht zu laufen. Auch wenn die Rechtsprechung mittlerweile eine Pflicht zur Weitergabe der Anmeldung an die zuständige Stelle für den Anspruch aus § 24 SGB VIII annimmt, soweit in der Anmeldung zum Ausdruck kommt, dass Sie auch nicht städtische Betreuungsplätze begehren, verlieren Sie ohne die Anmeldung bei der Elternberatungsstelle der Stadt München, bzw. dem Jugendamt im Landratsamt außerhalb von München, wertvolle Zeit. Schon deshalb sollten Sie Ihr Kind auch bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe anmelden. In München ist dies das Referat für Bildung und Sport, dort die Elternberatungsstelle U3, die Kontaktdaten lauten:
Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, KITA-Servicestelle U3, Bayerstraße 28, 80335 München, Tel.: 089 / 233 - 96 771, E-Mail: kita-eltern@muenchen.de.
Empfehlenswert ist dazu den KITA Finder der Stadt München frühzeitig (sinnvoll ist z. B. mit der Geburt!) zu verwenden.
Ein Betreuungsplatz muss außerdem auch nach Ablauf der 3 Monatsfrist, dann noch nicht angeboten werden, wenn bis zum gewünschten Betreuungsbeginn noch mehr als ein Monat liegt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München ist es Kindern und ihren Eltern zumutbar, dass der Betreuungsplatz einmal gewechselt werden muss. Dieses Problem entsteht zum Beispiel, wenn die Stadt einen Krippenplatz in einer Einrichtung verschafft, die bei Betreuungsbeginn bisher nicht geöffnet hat (z. B. weil noch keine Erzieher für die neue Einrichtung gefunden wurden).
Sie als Eltern haben einen umfassenden Beratungsanspruch gegenüber der Stadt München. Im Einzugsbereich der Stadt München muss Sie die Stadt über freie Betreuungsplätze, die pädagogische Konzeption etc. der jeweiligen Einrichtungen informieren und beraten.
Der Wortlaut der entsprechenden Gesetzesstelle des § 24 Abs. 5 SGB VIII lautet:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von Ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 [=Betreuungsanspruch in Kinderkrippe, Kindergarten oder bei Tagesmutter] in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und Sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.“
Zum Umfang des Beratungsanspruchs gibt es bislang noch keine Rechtsprechung. Dieser ist aber anders als der Verschaffungsanspruch an keine gesetzliche Frist gebunden.
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