Wir denken das nicht, denn bei Abschluss eines Ehevertrags bestimmen Sie als Paar, was die gerechten Folgen von Kindererziehung und Haushaltsführung sind. Schließlich werden Details eines neuen Arbeitsverhältnisses auch nicht dem Gesetz überlassen, sondern in einem Vertrag individuelle Regelungen getroffen. Wir haben darüber hinaus die Erfahrung gemacht, dass der dafür notwendige Weg eine Beziehung, selbst wenn Sie sich mit Ihrem Partner nach der Beratung gegen den Abschluss eines Ehevertrags entscheiden, oft stärkt.
Die gesetzlichen Regelungen passen nach unserer Erfahrung vor allem dann nicht, wenn:
Soweit der betreuende Elternteil Akademiker ist oder sonst gute berufliche Aufstiegschancen hätte, führt die derzeitige Rechtssprechung dazu, dass dem die kinderbetreuenden Elternteil, also zumeist den Müttern, die durch die Kinderbetreuung entstehenden finanziellen Nachteil nicht mehr vollständig ausgeglichen werden. Soweit Sie dieses Ergebnis als ungerecht empfinden, kann im Ehevertrag z. B. eine Erweiterung des gesetzlichen Unterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil geregelt werden.
In unserer Kanzlei in München besprechen wir mit Ihnen Ihre Lebensumstände und geben Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Folgen einer Trennung. Anschließend zeigen wir Ihnen auf, welche zu Ihnen passenden Regelungsmöglichkeiten in einem Ehevertrag bestehen. Nach diesem Schritt geben wir Ihnen die Gelegenheit, die Ergebnisse unseres Gesprächs als Paar in Ruhe alleine zu diskutieren.
In einem zweiten Gespräch werden bei Bedarf die von Ihnen gefundenen Ergebnisse dann nochmals als Gesamtkonzept besprochen. Sobald der Ehevertrag ausformuliert ist, geben wir Ihnen nochmals die Gelegenheit, offene Fragen oder Probleme beim Verständnis der juristischen Fachbegriffe zu klären. Ist alles geklärt und entspricht der Ehevertrag Ihren Wünschen, begleiten wir Sie zum Notar, bei dem der Ehevertrag protokolliert wird.
Eheverträge können – auch noch nach der Heirat – vor einem Notar geschlossen werden. Nachfolgend zeigen wir Ihnen im Wesentlichen auf, welche Regelungsmöglichkeiten bestehen. Weil ein Ehevertrag auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sein sollte, kann diese allgemeine Information eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einem Scheidungsverfahren werden deshalb sämtliche Vermögenszuwächse, die in die Ehe fallen, hälftig ausgeglichen. Vermögensgegenstände, die einem der Ehegatten geschenkt wurden, die schon vor der Ehe im Vermögen waren oder die geerbt wurden, fallen in der Höhe des Wertzuwachses ebenfalls in den Zugewinn.
Abweichend vom Gesetz kann Gütertrennung vereinbart werden oder der Zugewinn, bspw. durch Herausnahme eines Unternehmens, modifiziert werden.
Wird keine Regelung getroffen, werden bei der Scheidung vom Richter sämtliche während der Ehe erworbenen Rentenansprüche hälftig geteilt. Vor allem bei einem größeren Altersunterschied entstehen dadurch oft ungerechte Ergebnisse.
Beispiel: Der 60-jähre Chefarzt heiratet eine 45-jährige Krankenschwester und geht kurz nach der Heirat in Rente. Obwohl der Chefarzt aufgrund seines höheren Einkommens höhere Rentenansprüche erworben hat, wird in diesem Beispiel, sollte die Ehe bspw. nach 10 Jahren geschieden werden, die Krankenschwester bezüglich ihrer Rentenanwartschaften ausgleichspflichtig. Dies beruht darauf, dass der Chefarzt während der Ehe keine Rentenansprüche mehr hinzuerworben hat und die Krankenschwester deshalb während der Ehe höhere Rentenansprüche erworben hat.
Wird im Ehevertrag keine Vereinbarung zum Unterhalt getroffen, führt die gesetzliche Regelung dazu, dass beide Ehegatten (soweit ein Unterhaltsanspruch besteht) zunächst annähernd das Gleiche zum Leben erhalten. Bei hohen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich deshalb, den Unterhaltsanspruch auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Nach einer Übergangsphase kann der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt und befristet werden. Durch die Begrenzung und Befristung folgt irgendwann ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Gerade für die die Kinder betreuenden Elternteile, die im Job gute Aufstiegschancen haben, führt die derzeitige Rechtsprechung dazu, dass nicht mehr alle ehebedingten bzw. aus der Betreuung der gemeinsamen Kinder resultierenden Nachteile kompensiert werden. Aus meiner Erfahrung ist das Gespräch darüber, was in Ihrer konkreten Situation ein fairer, angemessener Unterhalt im Fall der Trennung sein soll, die beste Möglichkeit, Verletzungen oder Streit nach einer Trennung zu vermeiden.
Wird ein Ehevertrag – was auch möglich ist – nicht bei einer sich bereits abzeichnenden Trennung als sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, sind Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgang oft nicht sinnvoll. Wir werden Sie bei einer Vertragsberatung dennoch auf die Folgen einer Trennung hinweisen und geben Ihnen Denkanstöße, sollte dieser Fall einmal für Sie eintreten.
Vor allem bei Selbstständigen wird von der Bank, die ein Darlehen gewähren soll, immer wieder verlangt, dass der Ehegatte oder die Eltern damit ein Darlehen überhaupt gewährt wird, bürgen müssen. Oft führt dies dazu, dass der Ehegatte oder die Eltern sich bei Inanspruchnahme der Bank aus der Bürgschaft völlig überschulden müssten.
Sollten Sie aus einer Bürgschaft für einen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden, sollten Sie genauer prüfen lassen, ob Ihre Bürgschaft nicht sittenwidrig ist.
Eine Bürgschaft ist dann sittenwidrig, wenn der Bürge durch die Bürgschaft wirtschaftlich überfordert wird und dem Schuldner nahesteht. Unter diesen Voraussetzungen wird vermutet, dass die Bürgschaft unwirksam ist, weil die Bank die emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem Schuldner ausgenutzt hat.
Eine wirtschaftliche Überforderung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Bürge nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem Darlehen bezahlen kann. Alleine der Umstand, dass der Bürge überhaupt Teilzahlungen leisten kann oder ein bescheidenes Vermögen hat, reicht nicht aus, um die Bürgschaft als wirksam anzusehen. Um finanziell überfordert zu sein, muss der Bürge somit nicht vollkommen arm sein. Noch dazu kommt, dass es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit alleine auf die finanziellen Verhältnisse bei Erteilung der Bürgschaftsabgabe ankommt. Wichtig ist deshalb im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Bürgschaft sittenwidrig ist oder nicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtslage je nach Land und Region unterschiedlich sein kann.
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