Das Familiengericht des Amtsgericht München befindet sich in der Pacellistraße 5 und ist erreichbar wie folgt:
Das Gericht ist erreichbar mit der
Trambahnlinie 19 – Haltestelle Lenbachplatz, ca 3 Minuten zu Fuß,
U 4 / U 5 Haltestelle Karlsplatz – Stachus in ca. 5 Min zu Fuß,
S-Bahn Haltestelle Karlsplatz – Stachus in ca 8 Min zu Fuß.
Vom Stachus aus gehen Sie bitte den Altstadtring in Richtung Odeonsplatz; noch hinter dem BMW-Pavillion kreuzt die Pacellistraße, in die Sie einbiegen; zu rechter Hand liegt dann das Gericht.
Vor dem Amtsgericht befinden sich mehrere, oft belegte, kostenpflichtige Parkplätze; in der näheren Umgebung befinden sich mehrere Parkhäuser.
Mit einer Abänderung wird ein Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich) an eine spätere Veränderung angepasst. Das heißt, der zu zahlende Unterhalt wird erhöht oder verringert. Voraussetzung ist, dass sich die Umstände, die dem Titel zugrunde gelegt wurden, wesentlich geändert haben.
Ist dies der Fall, kann sowohl der Unterhaltsgläubiger (der Unterhaltsberechtigte) als auch der Unterhaltsschuldner (der Unterhaltsverpflichtete) eine nachträgliche Abänderung des Urteils oder des Vergleichs verlangen.
Eine wesentliche Änderung der Umstände ist beispielsweiseeine Einkommenssteigerung oder -minderung beim Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichtetendas Älterwerden des unterhaltsberechtigten Kindes, so dass es in eine neue Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen istdie Wiederheiratdie Geburt neuer Kinderdie Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigte.
Seltener berechtigen auch die nachfolgenden Gründe zur Änderung,wenn sich eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibtwenn sich nach Rechtskraft des entsprechenden Unterhaltsurteils eine Änderung der Gesetzeslage ergibt.Eine Abänderungsklage ist dann zulässig, wenn diese Umstände zu einer Erhöhung oder Verringerung des Unterhalts in Höhe von mindestens 10% führen.
Das Anfangsvermögen wird für die Berechnung des Zugewinnausgleichs benötigt. Zunächst wird der Zugewinn eines jeden Ehegatten berechnet. Dazu wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Seit der Familienrechtsreform ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich.
Unter einer Auskunft wird eine systematische Zusammenfassung sämtlicher Angaben verstanden, die der Berechtigte zur Berechnung des Anspruchs benötigt. Auskunftsansprüche bestehen vor allem im Unterhaltsrecht und für die Ermittlung des Zugewinns. Neben dem Auskunftsanspruch besteht außerdem noch ein Belegvorlageanspruch.Der Anspruch auf Belege dient einzig dazu, die Richtigkeit der Auskunft überprüfen zu können.
Die Aufforderung zur Auskunft hat außerdem eine weitere Funktion. Mit Zugang der Aufforderung befindet sich der Unterhaltsschuldner im Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann vom Unterhaltsschuldner deshalb die Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden.Beispiel: Der Unterhaltsschuldner wird am 15.06. zur Auskunft aufgefordert. Die Auskunft wird am 20.07. erteilt.
Der Rechtsanwalt berechnet am 25.07. dass der Unterhalt 2.500,- € beträgt und schickt eine entsprechende Aufforderung, die der Unterhaltsschuldner am 27.07. erhält. Unterhalt kann dann nicht erst ab dem 01.08. sondern ab dem 01.06. verlangt werden.
Am 01.08. können deshalb 7.500,- € verlangt werden, die sich aus Rückständen in Höhe von 5.000,- € (Unterhalt für Juni und Juli) und laufendem Unterhalt in Höhe von 2.500,- € (für August) zusammensetzen.
Nach der Ehescheidung sind die Ehegatten füreinander nicht mehr im selben Umfang verantwortlich wie während der Ehe. Bestehen nacheheliche Unterhaltsansprüche, wirkt sich diese so genannte Eigenverantwortung dadurch aus, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Höhe nach begrenzt und außerdem zeitlich befristet werden kann. In welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der nacheheliche Unterhalt begrenzt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei dieser Betrachtung Ihres Einzelfalls spielen vor allem berufliche Nachteile durch Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe eine wichtige Rolle.
Aufgrund der Doppelbelastung des betreuenden Elternteils, vor allem bei der Betreuung von Kleinkindern, kommt neben dem Ersatz von Betreuungskosten im Einzelfall auch noch der Ansatz eines Betreuungsbonus, der sich erhöhend auf den Ehegattenunterhalt auswirkt, in Betracht.
Betreuungskosten sind Kosten, die für die Betreuung von Kindern aufgewendet werden. Vor allem Aufwendungen für Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, zusätzliche Betreuungspersonen und zusätzliche Verpflegungskosten fallen unter den Begriff der Betreuungskosten.
Die Kosten für die Betreuung von Kindern werden in der neuern Rechtssprechung nicht mehr pauschal als Bedarf des Kindes angesehen.Soweit die Betreuung der Entwicklung des Kindes dient, was z. B. bei Kindergartenkosten der Fall ist, ist ein Bedarf des Kindes gegeben.
Besteht die Betreuung des Kindes um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, was bei Hortkosten regelmässig der Fall sein wird, handelt es sich dagegen um berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
Ein Ersatz der Betreuungskosten kann aufgrund dieser Einordnung nur noch gefordert werden, wenn ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht.
Mit der Bezeichnung BGB meint der Jurist das „Bürgerliche Gesetzbuch“. Wenn Sie Paragrafen des Gesetzes nachlesen wollen, finden Sie das Gesetz kostenlos im Internet beispielsweise hier.
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Die Düsseldorfer Tabelle ist ein von den deutschen Oberlandesgerichten entwickeltes Instrument, um die Höhe des Kind (den Bedarf) von Kindern mit getrennt lebenden Eltern zu bestimmen.
Weiter wird in der Düsseldorfer Tabelle das Minimum, was einem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss (sogenannter Selbstbehalt).
Die aktuelle Düsseldorfer Tebele finden Sie hier.
Vollstreckbare Urkunden (Urteile, Gerichtsvergleiche oder Jugendamtstitel etc.) können für Ihr Kind entweder einen Zahlbetrag nennen oder auf einen dynamisierten Kindesunterhalt lauten. Mit der Dynamisierung passt sich der Kindesunterhalt immer der jeweils gültigen aktuellen Düsseldorfer Tabelle an. Außerdem ist bei Überschreiten der Altersgrenzen in der Düsseldorfer Tabelle keine Abänderung des Titels notwendig.Diese Anpassungen werden durch Formulierungen im Titel wie „136 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe“ erreicht.
Das Ehegattensplitting bezeichnet die Steuerersparnis, die durch Anwendung der Splittingtabelle auf die Einkünfte beider Ehegatten entsteht. Für diese, auch Zusammenveranlagung genannte Steuerersparnis ist erforderlich, dass die Ehegatten im Kalenderjahr mindestens einen Tag zusammengelebt haben.
Sachlich zuständig für die Ehescheidung ist zunächst die am Amtsgericht eingerichtete Abteilung des Familiengerichts. Örtlich zuständig ist gem. § 122 FamFG das Familiengericht, in dem der Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es keine gemeinsamen Kinder gibt, das Familiengericht, an dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenhaltsort gehabt haben.
Durch einen Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss, können Ehegatten für ihre Ehe oder für die Zeit nach der Trennung Regelungen treffen, die ihren Güterstand regeln. Häufig wird entweder eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt. Wird keine Regelung getroffen, gilt für die Ehe automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Näheres zu Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen finden Sie hier.
Was passiert mit der Ehewohnung nach der Trennung?
Auch nach der Trennung haben beide Ehegatten ein Recht, in der Ehewohnung zu bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn einer der Ehegatten Eigentümer oder alleiniger Mieter der Ehewohnung ist. Kann keine Einigung über den weiteren Verbleib in der Ehewohnung getroffen werden, gibt es die Möglichkeit, die Ehewohnung durch das Gericht einem Ehegatten zuordnen zu lassen.
Bei diesem Zuordnungsverfahren spielen vor allem das Kindeswohl und die Eigentumsverhältnisse eine Rolle.
Wenn es zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, kann außerdem über die vorläufige Zuordnung der Ehewohnung in einem Gewaltschutzverfahren entschieden werden.
Wohnung zur Miete
Haben Sie als Paar gemeinsam eine Wohnung angemietet, besteht nach dem Auszug eines Partners Handlungsbedarf. Zwar ist der in der Wohnung Verbliebene verpflichtet, die Miete für die Wohnung nach dem Auszug alleine zu zahlen. Im Verhältnis gegenüber dem Vermieter haften aber auch nach dem Auszug weiterhin beide Mieter. Dieses Haftungsrisiko ist nach einer Trennung meist nicht gewollt. Wenn Sie verheiratet sind, sieht das Gesetz deshalb die Möglichkeit vor, den Mietvertrag auch ohne die Zustimmung des Vermieters auf den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zu übertragen. Bei nicht Verheirateten sind die vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten leider eingeschränkter. Kann eine Einigung mit dem Vermieter nicht erzielt werden, bleibt deshalb oft nur der Weg, die Wohnung zu kündigen.
Eigentumswohnung / Haus
Auch bei einer gemeinsamen oder nur einem Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung besteht die Möglichkeit, dass die Ehewohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Die klärungsbedürftigen Fragen für eine solche Zuweisung sind hier jedoch komplexer. Zum einen muss bei der Zuweisung einer Eigentumswohnung durch den Richter eine Miete festgelegt werden, die bei der Wohnung zur Miete schon vorgegeben ist. Zum Zweiten gibt es bei der Beeinflussung der richterlichen Abwägung, ob eine Zuweisung erfolgen soll, wesentlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten, um eine von Ihnen gewünschte Entscheidung zu erreichen.
Haben die Ehegatten eine Immobilie zum gemeinsamen Miteigentum erworben, bleibt es auch durch die Scheidung bei diesem Miteigentum. Dies ist meist nicht sinnvoll, so dass außergerichtlich geklärt werden sollte, ob einer der Ehegatten das Eigenheim übernehmen kann oder es gemeinsam verkauft werden soll. Ist dies nicht möglich, sieht das Gesetz als einzige Auflösungsmöglichkeit des Miteigentums die Zwangsversteigerung vor. Ein Antrag auf Durchführung eines solchen Vollstreckungsverfahrens kann von jedem der Miteigentümer gestellt werden.
Durch einen Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss, können Ehegatten für ihre Ehe oder für die Zeit nach der Trennung Regelungen treffen, die ihren Güterstand regeln. Häufig wird entweder eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt. Wird keine Regelung getroffen, gilt für die Ehe automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Näheres zu Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen finden Sie hier.
Das Einkommen der Ehegatten wird im Familienrecht vor allem, um bestehende Unterhaltsansprüche zu klären, benötigt. Als Einkommen gilt alles, was ein Ehegatte an Geld oder Geldwerten Vorteilen erhält. Ausgenommen sind freiwillige Zuwendungen Dritter. Damit fallen unter den Einkommensbegriff vor allem die sieben Einkunftsarten aus dem Steuerrecht: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Das einstweilige Anordnungsverfahren ist ein Eilverfahren. In diesem Eilverfahren erfolgt keine Beweisaufnahme. Das Verfahren dient z. B. in Unterhaltssachen dazu, eine schnelle vorläufige Regelung zu erhalten. Die Richtigkeit des Ergebnisses eines solchen einstweiligen Anordnungsverfahrens kann dann in einem Hauptsacheverfahren mit sämtlichen im Hauptsacheverfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln überprüft werden
In München wird mittlerweile fast jede zweite Ehe geschieden. Streiten die Ehegatten bereits über die Scheidungsvoraussetzungen liegt eine streitige Scheidung vor. Sind sich die Ehegatten, wie meist, über die bei der Scheidung zu klärenden Folgen (so genannten Folgesachen wie Unterhalt Zugewinn Umgang und Sorgerecht) nicht einig, liegt eine "normale" Scheidung vor. Bei einer einvernehmlichen Scheidung gelingt es beiden Ehegatten, sich über die Folgen der Scheidung im Rahmen einer Vereinbarung zu verständigen. Durch diese Einigung werden meist Kosten und Zeit gespart. Auch wenn die einvernehmliche Scheidung für die Ehegatten sicherlich eine geringere zeitliche und emotionale Belastung bedeutet, ist eine „erzwungene“ Einigung nicht immer sinnvoll, weil dadurch manchmal schwelende Probleme verdeckt, werden die später um so intensiver ausgestritten werden. Wie überall im Leben gilt es deshalb die Balance zu finden, die für ihren Fall richtig ist.
Geradlinig Verwandte schulden einander gem. §§ 1601 ff. BGB Unterhalt.
Das heißt, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern das Unterhaltsverhältnis auch umgekehrt gilt, nämlich Kinder auch ihren Eltern Unterhalt schulden.Der Elternunterhaltsanspruch entsteht meist, wenn die Eltern ins Altersheim oder Pflegeheim kommen und ihre Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Dieser Unterhaltsanspruch wird dann vor allem von den Bezirken verfolgt, die für die Heimkosten über die Sozialhilfe in Vorleistung gehen.
Für den Elternunterhalt gilt der Grundsatz, dass das unterhaltspflichtige Kind seine Lebensstellung behalten können soll. Der Unterhaltsanspruch ist damit wesentlich schwächer ausgestaltet, als der Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber ihren Eltern. Von der Berechnungsmethode her berechnen sich beide Unterhaltsansprüche aber gleich.
Dem unterhaltspflichtigen Kind wird aber z. B. ein wesentlich höherer Freibetrag zugestanden. Einkünfte über dem Freibetrag müssen nur hälftig eingesetzt werden, etc.
Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen - Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner - ab.
Im Regelfall wird aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte der geschuldete Unterhalt berechnet.
Abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften können sowohl dem Unterhaltsgläubiger als auch dem Unterhaltsschuldner weitere (theoretisch erzielbare) Einkünfte, sogenannte fiktive Einkünfte, für die Unterhaltsberechnung zugerechnet werden.
Die Zurechnung solcher fiktiven Einkünfte setzt voraus, dass eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit verletzt wird. Vor allem wenn ein Beteiligter seiner Verpflichtung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, arbeitet die Rechtsprechung mit fiktivem Einkommen.Voraussetzung für fiktive Einkünfte ist immer, dass solche Einkünfte für den Erwerbsverpflichteten nach der Lage des Arbeitsmarktes und der Ausbildung, dem Alter und dem Lebenslauf überhaupt erzielbar sind. (Fragen über, die man im Einzelfall meist trefflich streiten kann).
Bezeichnung für den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann, dass seine Forderung (z.B. Geldforderung aus einer Rechnung) bezahlt wird. Der Zeitpunkt der Fälligkeit darf nicht verwechselt werden mit dem Zeitpunkt des Verzugs.
Mit der Bezeichnung FamFG meint der Jurist das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Das Gesetz regelt mit der ZPO, auf die häufig verwiesen wird, die Verfahrensordnung vor dem Familiengericht, somit also „technische“ Fragen zum Ablauf des Verfahrens. Wenn Sie Paragrafen nachlesen wollen, finden Sie das Gesetz im Internet beispielsweise hier.
Ein Abstammungsverfahren kann erforderlich werden, wenn der Mann/Vater sich nicht sicher ist, ob er der wirkliche Vater des Kindes ist oder weil positiv bekannt ist, dass der Mann nicht der Vater eines Kindes ist.
Das Abstammungsverfahren umfasst die Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und die Vaterschaftsanfechtung. Ziele der Verfahren sind, einen Mann entweder sicher von der Vaterschaft auszuschließen und ihn als Vater feststellen zu lassen.
Außerdem gibt es eine neu eingeführte Vorstufe, bei der ohne rechtliche Wirkungen geklärt werden kann, ob es sich um ein leibliches Kind handelt. Das Gericht kann dazu notfalls die Beteiligten zwingen eine Blutprobe für ein DNA-Gutachten abzugeben.
Folgesachen sind Familiensachen, die anlässlich des Scheidungsverfahrens mitverhandelt und mitentschieden werden. Abzugrenzen sind Folgesachen von sogenannten isolierten Verfahren, die vom Gericht unabhängig vom Scheidungsverfahren (also ohne prozessuale Verbindung) behandelt werden. Während bei einer Folgesache das Verfahren immer erst mit der Scheidung abgeschlossen wird, kann ein isoliertes Verfahren sowohl vor als auch nach der Scheidung abgeschlossen werden.
Als Folgesachen kommen gem. § 137 FamFG hauptsächlich ein nacheheliches Unterhaltsverfahren, die Klärung des Umgangs- und Sorgerechts, der Zugewinn, der Versorgungsausgleich, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und ein Hausratsverfahren in Betracht. Die Behandlung einer klärungsbedürftigen Frage als Folgesache hat einige Vorteile, wie die Reduzierung der Anwalts- und Gerichtsgebühren, aber auch einige Nachteile, etwa das Hinauszögern der Scheidung und die Rechtskraft erst mit Scheidung. Ob ein Verfahren als Folgesache geführt wird, hängt deshalb meist von taktischen Überlegungen ab.
Was in Ihrem Fall die richtige Behandlung ist, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.
Während der Ehe wird gemeinsam gewirtschaftet. Die meisten Ehegatten haben deshalb auch gemeinsame Girokonten. Was während der Ehe richtig war, führt mit der Trennung oft zu Unstimmigkeiten. Sie sollten deshalb dafür sorgen, dass ihr Gehalt nicht mehr auf das gemeinsame Girokonto fließt und bestehende Bankvollmachten am besten gegenüber der Bank widerrufen.
Ist es zu „Überabhebungen“ durch Ihren Ehegatten gekommen, kann das Geld zurück verlangt werden.
Die Tatsache, ob Ehegatten getrennt leben, hat zum einen Einfluss auf den Zeitpunkt, ab wann die Ehe geschieden werden kann, zum anderen auf Rückgriffsansprüche im Zuge der Vermögensauseinandersetzung. Leben die Ehegatten nicht mehr in der Ehewohnung gemeinsam zusammen ist das Getrenntleben unproblematisch feststellbar. Leben beide Ehegatten trotz einer Trennung noch gemeinsam in der Ehewohnung kommt es für das Getrenntleben darauf an, dass die Ehegatten ähnlich einer Wohngemeinschaft getrennt wirtschaften.
Lebt ein Ehepaar weniger als ein Jahr getrennt, ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, sogenannte Härtefallscheidung.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es zu Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern gekommen ist.Anmerkung: Ein Antrag auf Härtefallscheidung sollte wohl überlegt werden. Meist muss bei einem solchen Antrag über die Härtegründe im Einzelnen gesprochen werden und diese beweisen werden. Mein Eindruck ist, dass viele Richter eine solche Beweisaufnahme dadurch umgehen, dass das Scheidungsverfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres hinausgezögert wird.
Als Hausrat werden diejenigen Gegenstände bezeichnet, die während der Ehe zur Haushaltsführung gemeinsam angeschafft wurden. Hausrat ist abzugrenzen von den persönlichen Gegenständen der Ehegatten. Als Faustformel kann dabei dienen, dass alle diejenigen Gegenstände die in die Ehe eingebracht wurden, Geschenke und Gegenstände, die dem beruflichen Gebrauch dienen, persönliche Gegenstände sind und deshalb auch im persönlichen Eigentum des Ehegatten stehen. Alle anderen Gegenstände sind Hausrat. Der Hausrat sollte möglichst durch die Ehegatten durch Realteilung alleine auseinandergesetzt werden. Wenn dies im Ausnahmefall nicht möglich ist, werden wir versuchen Ihnen mit verschiedenen Techniken, zur Findung einer angemessenen Lösung behilflich zu sein. Ist auch das nicht möglich, kann das Familiengericht weiterhelfen. Dazu ist wichtig zu wissen, dass ein solches Verfahren von den Gerichten meist nur äußerst widerwillig betrieben wird.
Einige Beispiele:
Der Begriff Inkasso kommt aus der Betriebswirtschaftslehre und steht für Forderungseinzug jeglicher Art. Hauptsächlich wird damit Einziehung fälliger Geldforderungen von säumigen Schuldnern beschrieben.
Hat Ihre Ehe einen binationalen Bezug oder ist im Ausland geschlossen worden, ist immer im Einzelfall zu prüfen, welches Recht auf Ihre Ehe anwendbar ist und welche Regelungen damit auf Ihre Ehe anwendbar sind. Nähere Informationen finden Sie außerdem hier.
Die Mitarbeiter des Jugendamts haben den gesetzlichen Auftrag sich um das Kindeswohl zu kümmern. Zu den Aufgaben des Jugendamts gehört es deshalb Ihnen behilflich zu sein bei allen Fragen, die sich um Ihre Kinder drehen.
Daneben hat das Jugendamt außerdem eine Wächterfunktion. Sehen die Mitarbeiter des Jugendamts das Kindeswohl als gefährdet an, wird das Jugendamt in aller Regel zunächst versuchen durch Hilfeangebote helfend zur Seite zur stehen. Als Ultima Ratio kann Ihnen das Jugendamt, sollte es das Kindeswohl als sehr gefährdet ansehen, außerdem Ihr Kind entziehen. Natürlich kann eine solche einschneidende Maßnahme dann gerichtlich überprüft werden.Durch die Belastungssituation der Eltern bei vom Jugendamt ergriffenen Maßnahmen entsteht häufig Streit. In den meisten Fällen hat es sich bei einem solchen Streit als hilfreich erwiesen, dass sich die Eltern durch Anwälte zu wichtigen Gesprächen begleiten lassen. So kann sichergestellt werden, dass Standards eingehalten werden und die Rechte der Eltern (und evtl. auch der Kinder) beachtet werden.
Ist ein international geächteter Vorgang, dem mit der Rückführung des Kindes begegnet wird. Für eine solche Rückführung des Kindes ist immer Eile geboten, da sobald das Kind sich in der neuen Umgebung eingelebt hat, aus Gründen des Kindeswohls viele Staaten eine Rückführung ablehnen.
Ein Kind entwickelt sich dann am besten, wenn seine grundlegenden körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Bedürfnisse ausreichend befriedigt und seine Rechte geachtet werden.
Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln achtet die Grundbedürfnisse und Grundrechte von Kindern und wählt bei mehreren Handlungsmöglichkeiten diejenige Alternative, die dem Kind am meisten nützt oder ihm zumindest am wenigsten schadet.
Für eine positive Entwicklung benennen viele Studien folgende wichtige Bedürfnisse des Kindes:
Mit der Scheidung endet die Möglichkeit der Familienversicherung. Der geschiedene Ehegatte, der bisher nicht selbst krankenversichert war, muss sich innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung um eine eigene Krankenversicherung bemühen.
Im familienrechtlichen Kontext tauchen Lebensversicherungen vor allem bei Zugewinn und Versorgungsausgleich auf. Die Lebensversicherung fällt, wenn sie auf eine monatliche Rentenzahlung gerichtet ist immer in den Versorgungsausgleich. Nur bei sogenannten Kapitallebensversicherungen ist zu unterscheiden. Kapitallebensversicherungen, die bei einem zertifizierten Altersvorsorgeunternehmen geführt werden, fallen in den Versorgungsausgleich, die übrigen Lebensversicherungen in den Zugewinnausgleich.
Die Unterhaltshöhe hängt zum einen von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zum anderen von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab.
Leistungsfähigkeit bedeutet damit, dass dem Unterhaltsverpflichteten von seinem eigenen Einkommen mindestens der Selbstbehalt verbleiben muss. Soweit der Selbstbehalt, den der Unterhaltsverpflichtete zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verwenden darf, nicht mehr gewahrt ist, wird der Unterhaltsanspruch reduziert oder entfällt ganz.
Das BGB formuliert dies in § 1603 BGB wie folgt: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Shuldner, die geschuldete Leistung (also meist Zahlung) zu erbringen. Es emfpiehlt sich in die Mahnung eine angemessene Frist aufzunehmen bis zu der die Leistung spätestens erbracht werden muss.
Spätestens nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Schuldner nähmlich im Verzug und muss die weiteren Kosten des Verzugs tragen (Zinsen und Rechtsanwaltskosten, etc.).
Von einem Mangelfall spricht man, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht genügend Geld zur Verfügung steht, um alle Unterhaltszahlungen nachzukommen. Zur Auflösung eines solchen Mangelfalls haben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren viele Leitlinien herausgearbeitet. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs kann hier ein genauerer Überblick nicht erfolgen.
Es gilt aber als Richtschnur, dass dem Unterhaltspflichtigen, sobald minderjährige Kinder vorhanden sind, mindestens 900 EUR zum Leben (nach Abzug der unterhaltsrechtlich relevanten Verbindlichkeiten) verbleiben müssen (sog. Selbstbehalt). Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, müssen zum Leben mindestens 1.100,- EUR verbleiben.
Den früheren Namen kann man mit Rechtskraft der Scheidung wieder annehmen. Diese Änderung kann nicht bei Gericht geklärt werden, sondern erfolgt beim Standesamt durch Stellung eines entsprechenden Antrags.
Als Orientierungsphase wird die Übergangszeit, die Ihrem Kind beim Kindesunterhalt zugebilligt wird bevor es eine definitive Entscheidung zum weiteren beruflichen Werdegang treffen muss, bezeichnet.
Mit dem Prozesskostenvorschuss wird ein Teil des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs bezeichnet, der einen Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten im Wege eines Vorschusses gewährt. Wichtigste Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der anspruchstellende Ehegatte bedürftig ist und dem anderen Ehegatten die Vorschusszahlung aufgrund seiner Einkünfte zumutbar ist. Lässt sich der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zeitnah durchsetzen, hat er Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Verfahrenskostenhilfe).
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Kinder erleben Paarkonflikte mit, das lässt sich nicht vermeiden. Wie Ihre Kinder aber mit der Trennung umgehen und ob sie gar zwischen den Fronten zerrissen werden, das hängt weitgehend vom Verhalten der Eltern ab. Ihr wichtigster Vorsatz sollte sein, bei allen Entscheidungen das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen. Dazu gehört auch, die Kinder aus den Paarkonflikten herauszuhalten und den anderen Elternteil vor dem Kind weder zu beschimpfen noch den anderen schlecht zu machen.
Wenn es Ihnen gelingt, Ihren Kindern eine möglichst ungetrübte Beziehung zu beiden Eltern zu erhalten, haben Sie als Eltern viel gewonnen und werden in Zukunft entspannt miteinander umgehen können. Beim Gelingen Ihrer Vorsätze helfen wir Ihnen aber auch das Jugendamt.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt davon ab, ob sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen einig sind. Ist dies der Fall, ist nur der Versorgungsausgleich durch das Gericht zu ermitteln, was in der Regel zwischen 4 – 6 Monaten in Anspruch nimmt. Wird aufgrund einer kurzen Ehe oder sonstigen Gründen der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, kann mit einem Abschluss innerhalb von 2 – 3 Monaten gerechnet werden.
Als Scheidungsfolgenvereinbarungen werden Verträge bezeichnet, mit denen eine Regelung über die Scheidungsfolgen getroffen wird.
Zu den Scheidungsfolgen zählen:
Scheidungsfolgenvereinbarungen werden meist im Scheidungstermin protokolliert.
Auch nach der Scheidung bleibt der Ehename erhalten. Möchte einer der Ehegatten seinen früheren Namen wieder annehmen, kann dies mit einer entsprechenden Erklärung beim zuständigen Standesamt geschehen.
Sind Sie oder Ihr Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, läuft die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung weiter. Anschließend endet der Versicherungsschutz. Der herausfallende Ehegatte kann um seinen Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Für diesen Antrag gilt eine gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten (ab Rechtskraft der Scheidung).
Spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung ändert sich außerdem die Steuerklasse hin zu Steuerklasse 1.
Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltszahlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen von seiner Steuer absetzen. Dieses Verfahren nennt sich begrenztes Realsplitting.
Das Erbrecht der Ehegatten endet mit der Einreichung eines (erfolgreichen) Scheidungsantrags.
Im Verfahren der Scheidung klärt das Gericht in der Regel zunächst sämtliche Folgesachen. Erst wenn alle im Scheidungsverfahren gestellten Anträge zu den gesetzlichen Folgesachen entscheidungsreif sind, wird das Gericht einen Scheidungstermin bestimmten.
Im Scheidungstermin verschafft sich das Gericht üblicherweise zunächst durch Vorlage eines Ausweises Klarheit über Ihre Identität und die Staatsangehörigkeit. Anschließend muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die Ehe gescheitert ist und hört deshalb beide Ehegatten zur Dauer der Trennung und der Absicht die Ehe wiederherzustellen an. Sind diese „Formalitäten“ geklärt, wird meist noch im Scheidungstermin das Scheidungsurteil verkündet.
Was sollte beim Scheidungsverfahren alles geklärt werden?
Durch ein Scheidungsverfahren wird zunächst nur geklärt, ob die Ehe geschieden werden kann. Außerdem muss das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich (d.h. den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) durchführen. Auf Antrag kann außerdem als sogenannte Folgesache der Unterhalt, das Sorgerecht, der Umgang, der Zugewinn, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats durch das Gericht geklärt werden (§ 137 FamFG).
Die Bezeichnung als Folgesache bedeutet dabei, dass im Normalfall die Ehe nicht geschieden werden darf, ohne dass der Streit über sämtliche Folgesachen nicht durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wurde. Sämtliche Folgesachen können natürlich auch ohne eine Verknüpfung zum Scheidungsverfahren, dann als sogenanntes isoliertes Verfahren, durch das Familiengericht geklärt werden.
Empfehlenswert ist es beim Scheidungsverfahren für denjenigen, dem Unterhalt zusteht, soweit überhaupt Unterhaltsansprüche bestehen, diese als Folgesache klären zu lassen. Ohne eine Verknüpfung zum Scheidungsverfahren kann es sonst nämlich sein, dass nach der rechtskräftigen Scheidung noch nicht über den nachehelichen Unterhalt entschieden ist und deshalb Unterhalt bei Einstellung der Zahlung nicht kurzfristig beigetrieben werden kann.
Schulden spielen sowohl bei Berechnung des Unterhalts als auch bei der Vermögensauseinandersetzung eine Rolle. Grob kann gesagt werden, dass private Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden, auch von beiden Ehegatten hälftig getragen werden müssen. Diese Verteilung der Schulden kann entweder über das Unterhaltsrecht durch Berücksichtigung der Schuldentilgung erfolgen oder beide Ehegatten zahlen die Schulden hälftig ab. Bei Überschuldung kann im Einzelfall verlangt werden sich von den Schulden durch eine Privatinsolvenz zu befreien.
Der Selbstbehalt ist das, was einem Unterhaltspflichtigen auf alle Fälle von seinem Einkommen verbleiben muss. Wenn dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts weniger von seinem Einkommen verbleibt als der Selbstbehalt ist der Unterhalt, bis der Selbstbehalt gewahrt, bleibt entsprechend zu kürzen. Diesen Fall, bei dem der Unterhalt zur Wahrung des Selbstbehalts gekürzt wird, bezeichnet man als sogenannten Mangelfall.
Abhängig von dem zu zahlenden Unterhalt ist ändert sich auch die Höhe des Selbstbehalts. Die jeweils aktuellen Sätze des Selbstbehalts werden in der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Sonderbedarf ist ein über den „normalen“ Unterhalt hinausgehender Unterhaltsanspruch. Beim Kindesunterhalt ist der häufigste Fall von Sonderbedarf die Kindergarten- und Hortkosten.
Das Sorgerecht bezeichnet die Möglichkeit wichtige Entscheidungen für das Leben der gemeinsamen Kinder treffen zu können. Das Sorgerecht muss abgegrenzt werden von Entscheidungen des täglichen Lebens die jeder treffen darf bei dem sich das Kind gerade aufhält. Eine Abgrenzung kann grob über die Faustformel getroffen werden, dass alle Entscheidungen, die leicht wieder aufzuheben sind, Entscheidungen des täglichen Lebens sind – alle Entscheidungen, die nur schwer oder gar nicht zu ändern sind, sind Entscheidungen von erheblicher Bedeutung und können deshalb nur vom Sorgerechtsinhaber getroffen werden.
Waren sie verheiratet, steht ihnen als Ehegatten auch das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu, bei dem es auch nach einer Scheidung im Regelfall verbleibt. Eine Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil ist aber vor allem dann möglich/nötig, wenn immer wieder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern bestehen, die sich negativ auf Ihr Kind auswirken.
Waren Sie nicht verheiratet und hat die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zugestimmt, besteht nach derzeitiger Gesetzeslage keine Möglichkeit das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wurde aber durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verpflichtet, das bestehende Gesetz zu ändern. Weil dem Gesetzgeber immer noch ein breiter Gestaltungsspielraum verbleibt, ist derzeit noch unklar, wie die Gesetzesänderung aussehen wird.
Wenn die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht verheiratet sind, steht das Sorgerecht alleine der Mutter zu. Dem Vater steht ohne Einverständnis der Mutter bis heute (auch nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) keine Möglichkeit zu, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Überlegen die Eltern gemeinsame Sorgerechtserklärungen abzugeben, sollten sich die Eltern im Klaren sein, welche Folgen daraus resultieren.
Beispielsweise ist es nach Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung einfacher, dass bei Sorgerechtsstreitigkeiten zugunsten des Vaters entschieden wird. Obwohl wir die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung befürworten, sollten sich beide Eltern über die Folgen informieren. Dies übernehmen wir gerne im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs.
Als Stichtag wird derjenige Tag bezeichnet, an dem der Antragsgegner den Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt bekommt. Der Stichtag ist relevant für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs und des Versorgungsausgleichs.
In München wird mittlerweile fast jede zweite Ehe geschieden. Sind sich die Ehegatten über die bei der Scheidung zu klärenden Folgen (so genannten Folgesachen wie Unterhalt Zugewinn Umgang und Sorgerecht) nicht einig, liegt eine streitige Scheidung vor. Bei einer einvernehmlichen Scheidung gelingt es beiden Ehegatten, sich über die Folgen der Scheidung im Rahmen einer Vereinbarung zu verständigen. Durch diese Einigung werden meist Kosten und Zeit gespart. Auch wenn die einvernehmliche Scheidung für die Ehegatten sicherlich eine geringere zeitliche und emotionale Belastung bedeutet, ist eine „erzwungene“ Einigung nicht immer sinnvoll, weil dadurch manchmal schwelende Probleme verdeckt, werden die später um so intensiver ausgestritten werden. Wie überall im Leben gilt es deshalb die richtige Balance zu finden, die für ihren Fall richtig ist.
Die Stufenklage ist ein gesetzlich geregelter Fall der Klagenverbindung von zwei Ansprüchen im Zivilprozess. Dabei dient der erste mit der Klage verfolgte Anspruch dazu den zweiten Anspruch überhaupt verfolgen zu können. Im Familienrecht tritt die Stufenklage vor allem bei Unterhalts- und Zugewinnstreitigkeiten auf.
Die erste Stufe der Klage richtet sich dann regelmäßig auf Erteilung einer außergerichtlich verweigerten Auskunft. In der zweiten Stufe wird dann der eigentliche Zahlbetrag (Unterhalt oder Zugewinn) verlangt, dessen Höhe erst nach Erteilung der Auskunft beziffert werden kann.
Die SüdL (Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland) ist ein von den süddeutschen Oberlandesgerichten entwickelte Zusammenfassung der zu berücksichtigenden unterhaltsrechtlichen Aspekte. Die aktuelle SüdL finden Sie hier.
Tilgungen alter oder gemeinsamer Schulden sind im Unterhaltsrecht immer zu berücksichtigen. Neu (d. h. zeitlich im Zusammenhang mit der Trennung oder danach) aufgenommene Schulden sind bei der Unterhaltsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie angemessen sind, was beispielsweise bei Anschaffung von notwendigem Hausrat nach dem Auszug immer der Fall ist. Bei Überschuldung kann im Einzelfall verlangt werden sich von den Schulden durch eine Privatinsolvenz zu befreien.
Als Trennungsjahr wird vom Juristen das Jahr nach der Trennung der Ehegatten bezeichnet. Das Trennungsjahr ist für den Richter, der das Scheitern der Ehe prüfen muss gem. § 1565 Abs. 1 BGB wichtig, weil nach dem Ablauf des Trennungsjahres vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Scheidung nur als sogenannte Härtefallscheidung, unter den engen Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB, ausgesprochen werden.
Nach der Trennung der Eltern wohnen die Kinder meist nur bei einem Elternteil. Der andere Elternteil aber auch die Kinder haben das Recht auch nach der Trennung miteinander Kontakt zu haben. Dieses sogenannte Umgangsrecht hat immens Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Der Wegweiser für den Umgang mit Kindern des BJM schreibt dazu:
„Für das Kind sind beide Eltern von großer Bedeutung. Beide haben zusammen dem Kind zum Leben verholfen und verkörpern seine Herkunft und Abstammung. In den meisten Fällen tragen sie gemeinsam für das Kind Verantwortung. Durch das Zusammensein im Alltag hat das Kind zu ihnen eine Bindung aufgebaut. Diese Bindung ist häufig hinsichtlich Intensität und manchmal auch in puncto Qualität bei dem einen Elternteil anders als bei dem anderen. Das Ausbleiben gemeinsamer Erfahrungen entfremdet Kind und Eltern. Wie schmerzhaft für ein Kind die Trennung von einem Elternteil ist, der nicht mehr mit ihm zusammenlebt, hängt davon ab, wie stark dieser sich an das Kind gebunden hat, das heißt, wie sehr er sich vor der Trennung emotional und zeitlich auf das Kind eingelassen hat.“
Außerdem kann ein Umgangsrecht auch mit anderen Bezugspersonen des Kindes wie z. B. Großeltern bestehen.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Kindes- und Ehegattenunterhalt und außerdem den Unterhaltsansprüchen bei nicht miteinander verheirateten Paaren aus § 1615 l BGB. Die Grundlagen der Unterhaltsberechnung finden Sie hier. Eine ausführlichere Erklärung mit Begrifferklärung finden Sie hier.
Ein weiterer in der Praxis wichtiger Unterhaltsanspruch ist der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen Ihre Kinder. Dieser Unterhaltsanspruch wird meist von den Sozialhilfeträgern, die z. B. die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim vorfinanziert haben, verfolgt. Beim sogenannten Elternunterhalt bestehen gegenüber den anderen oben dargestellten Unterhaltsansprüchen wesentlich großzügigere Freibeträge.
Als Unterhaltsgläubiger wird derjenige bezeichnet, dem Unterhalt vom Unterhaltsschuldner bezahlt wird.
Mit dem unterhaltsrechtlichen Bedarf wird der Geldbetrag bezeichnet, der einem Unterhaltsberechtigten nach dem Unterhaltsrecht für seine Lebensführung zur Verfügung stehen soll. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf, das heißt Kosten für Nahrung, Wohnung, Gesundheitssorge, gesellschaftliche Bedürfnisse und der Freizeit. Bei einer Unterhaltsberechnung ist die Bedarfsermittlung der erste Schritt zur Bestimmung des Unterhalts. Als weitere Schritte schließen sich die Prüfung, inwieweit der Bedarf durch eigenes Einkommen gedeckt wird (Bedürftigkeit), und die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten an.
Neben dem (regelmäßigen) Bedarf kann ein Unterhaltsanspruch wegen eines Sonderbedarfs oder eines Mehrbedarfs bestehen. Diese Fachbegriffe bezeichnen einen über den normalen Bedarf hinausgehenden Anspruch auf Unterhalt. Ein solcher Bedarf ist beispielsweise der krankheitsbedingte Mehrbedarf oder der Sonderbedarf für eine Säuglingserstausstattung.
Ein Unterhaltsanspruch kann erst dann zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt. Diesen kann der Unterhaltsberechtigte durch eine Unterhaltsklage gewinnen oder im Gerichtsverfahren einen gerichtlichen Vergleich abschließen. Daneben gibt es beim Kindesunterhalt die Möglichkeit aus einer Jugendamtsurkunde zu vollstrecken. Im Familienrecht weniger häufig ist der Anwaltsvergleich oder die notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel als weiter Titel.
Die Unterhaltsvorschusskasse geht für den Unterhalt von Kindern bis 12 Jahren, deren unterhaltspflichtige Eltern nicht zahlen können oder wollen in Vorleistung.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können Sie erhalten wenn sie keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für Ihre Kinder erhalten. Ein Unterhaltsvorschuss wird Ihnen dann für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für max. 72 Monate aus der Staatskasse gewährt. Die Unterhaltsvorschusskasse geht mit dem Unterhaltsvorschuss in den meisten Fällen lediglich in Vorleistung und wird versuchen die bezahlten Beiträge beim Unterhaltspflichten beizutreiben.
Früher waren heimliche DNA-Tests gang und gäbe. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Voraussetzungen für einen Vaterschaftstest durch DNA Gutachten erheblich herabgesetzt.
Als Versöhnungsversuch wird ein vorübergehendes Zusammenleben der Ehegatten nach der Trennung bezeichnet. Ein solches Zusammenleben unterbricht nicht das laufende Trennungsjahr. Da für die Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle ein Zusammenleben von lediglich einem Tag im Kalenderjahr erforderlich ist, hat der Versöhnungsversuch außerdem den angenehmen Nebeneffekt, dass Steuervorteile entstehen.
Als Versöhnungsversuch wird ein vorübergehendes Zusammenleben der Ehegatten nach der Trennung bezeichnet. Ein solches Zusammenleben unterbricht nicht das laufende Trennungsjahr. Da für die Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle ein Zusammenleben von lediglich einem Tag im Kalenderjahr erforderlich ist, hat der Versöhnungsversuch außerdem den angenehmen Nebeneffekt, dass Steuervorteile entstehen.Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften jedes Ehegatten verteilt.
Das Verfahren wird mit einem Scheidungsantrag von Amts wegen vom Gericht begonnen. Das Gericht ermittelt im Versorgungsausgleichsverfahren zunächst durch einen Fragebogen, den jeder Ehegatte übersandt bekommt, die geführten Rentenversicherungen. Anschließend werden die Rentenversicherungen durch das Gericht angeschrieben und um Mitteilung der während der Ehe beim jeweiligen Versorgungsträger erworbenen Rentenanwartschaften gebeten.
Der Begriff Wohnwert stammt aus dem Unterhaltsrecht.
Mit dem Wohnwert wird dem Ehegatten der in einer eigenen Immobilie wohnt der geldwerte Vorteil hinzugerechnet, zu dem er billiger wohnt als ein Mieter. Wird ein Darlehn, das für den Erwerb der Immobilie aufgenommen wurde, abbezahlt, sind die Darlehensraten (=Zins und Tilgung) als Kosten, die ein Mieter nicht trägt bei dessen Ermittlung absetzbar.
Handelt es sich bei der eigenen Immobilie um die Ehewohnung, ist für eine gewisse Übergangsfrist außerdem ein weiterer Abzug möglich. Man spricht hier von einer sogenannten aufgedrängten Bereicherung, da die Größe der Ehewohnung meist auf die Bedürfnisse der Gesamtfamilie zugeschnitten ist, soll so vermieden werden, dass eine Versöhnung durch einen über das Unterhaltsrecht erzwungen Verkauf der Ehewohnung verhindert wird.
Kein Eintrag
Kein Eintrag
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand entsteht, entgegen einer verbreiteten Meinung in der Bevölkerung, kein gemeinsames Vermögen. Das heißt, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer, z.B. seines Kontos, von Lebensversicherungen, Sparbüchern oder Immobilien bleibt. Nur dann wenn die Ehegatten bspw. ein Gemeinschaftskonto einrichten oder sich gemeinsam im Grundbuch für die Ehewohnung eintragen lassen, werden beide Ehegatten Eigentümer.
Bei der Ehescheidung ist deshalb gerichtlich oder außergerichtlich auch der Zugewinn zu regeln. Dazu wird zunächst das Anfangsvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat) und das Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten ermittelt. Für die Ermittlung des Vermögens Ihres Partners sieht das Gesetz umfassende Auskunftsansprüche vor.
Der Zugewinn wird anschließend wie folgt berechnet:
Endvermögen – Anfangsvermögen= Zugewinn
Zugewinn (Mann) – Zugewinn (Frau)= Zugewinndifferenz
Zugewinndifferenz : 2= Anspruch desjenigen der weniger erwirtschaftet hat
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Sind minderjährige Kinder nicht vorhanden, dass Gericht in dem die Ehewohnung liegt. Sachliche zuständig ist für alle Verfahren das Familiengericht.
Leider ist es auch nach einem gewonnenen Prozess oftmals der Fall, dass der unterlegene Gegner noch immer nicht die Handlung vornimmt, zu der er verurteilt worden ist: Er zahlt nicht, weil er nicht will, oder aber auch schlichtweg, weil er nicht kann.
Zur Durchsetzung des Urteils ist daher ein weiteres Verfahren notwendig: Das Vollstreckungsverfahren.
Dieses hat drei Grundvoraussetzungen: Titel - Klausel - Zustellung.
Den Titel haben Sie mit dem Urteil bereits erstritten. Auch wenn Sie lediglich das Mahnverfahren betrieben haben, und daraus ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ergangen ist, handelt es sich dabei um einen Titel.
Der Titel muss dann als nächster Schritt als vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, indem er mit der sogenannten Vollstreckungsklausel versehen wird. Dies müssen Sie bei Gericht beantragen, falls nicht bereits bei der Einreichung der Klage geschehen.
Einen Vollstreckungsauftrag reichen Sie dann mitsamt der vollstreckbaren Ausfertigung an das zuständige Amtsgericht und die dortige Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge. Der zuständige Gerichtsvollzieher versucht dann, das Geld für Sie einzutreiben. Denkbar ist auch eine Pfändung von Geldforderungen, etwa in Konten oder laufende Einnahmen (Gehalt, Miete, etc.). Vor oder spätestens mit der Vollstreckungsmaßnahme muß der Titel förmlich zugestellt werden.
Beachten Sie, dass die Vollstreckung weitere Kosten verursacht, die Sie zunächst einmal vorstrecken müssen. Das Risiko, dass der Schuldner nicht in Anspruch genommen werden kann, liegt also nach wie vor beim Gläubiger, auch wenn er zuvor den Prozeß in der Sache gewonnen hat.
Da titulierte Forderungen grundsätzlich erst 30 Jahre nach der Titulierung verjähren, ist es wichtig, bei "unsicheren Kantonisten" den richtigen Vollstreckungszeitpunkt abzuwarten, damit nicht durch vergebliche Vollstreckungen der Schuldenstand unnötig wächst. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, haben Sie grundsätzlich innerhalb dieser 30 Jahre sozusagen drei Freischüsse: Die Versicherung muß dann die Kosten für drei Vollstreckungsversuche bei Ihrem Schuldner tragen. Es empfiehlt sich aber wie auch sonst, zur Sicherheit vorab eine Deckungszusage einzuholen
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